Für die Schutzfähigkeit eines Designs kommt es oft auf die Abgrenzung technischer und ästethischer Produktemerkmale an
Technisch bedingte Merkmale eines Produkts sind dem Designschutz nicht zugänglich. Hierfür ist der Patentschutz vorgesehen, sofern die Merkmale neu und erfinderisch sind. Der Ausschluss des Designschutzes gilt aber nur, wenn die konkrete Produktgestaltung ausschliesslich durch technische Notwendigkeiten vorbestimmt ist und kein Spielraum für eine ästhetische Gestaltung verbleibt.
Gemäss einem Entscheid des OLG Düsselorf sind beim Wasserschlauch-Stecksystem von Gardena ästethische Gestaltungsmerkmale vorhanden (vgl. GRUR 1990, 207). „[…] Die Möglichkeiten, die Oberfläche von Betätigungsring und Mutter so zu gestalten, dass sie den Fingern bei der Betätigung des Schlauchstücks, nämlich einerseits seiner Befestigung am Schlauchende und andererseits dem Ankuppeln des mit dem Schlauchstück versehenen Schlauchs, Halt zu geben, sind vielfältig. Neben einer feineren oder gröberen Riffelung in Quer- oder Längsrichtung zum Schlauch kommen etwa verschieden gestaltete runde, längliche die gesamte Länge des Betätigungsrings oder nur einem Teil davon in Anspruch nehmende Griffmulden in engerem oder weiterem Abstand in Betracht. Auch können die angeführten Merkmale der Oberflächengestaltung von Betätigungsring und Mutter ganz unterschiedlich kombiniert werden. […]"
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